Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien unzulässigerweise während der gesamten Unterstützungsdauer die unabdingbaren Kosten für grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL) nicht oder nicht vollständig von der Sozialhilfe übernommen worden. In den Berechnungsblättern für die Monate Mai bis Juli 2022 seien die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen unberücksichtigt geblieben. Die von der Sozialbehörde errechnete unzureichende materielle Unterstützung habe jedenfalls für die Deckung ihres minimalen Lebensunterhalts nicht ausgereicht. Sie habe sich deshalb ungeachtet der laufenden materiellen Unterstützung durch die Gemeinde Q.