1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Abschreibungsentscheid mit dem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, nachdem die ihr gewährte materielle Hilfe mit rechtskräftigem Entscheid vom 25. Oktober 2022 eingestellt und sämtliche Abtretungserklärungen aufgehoben wurden.