Hat die Vorinstanz zu Unrecht abgeschrieben, ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1 mit Hinweisen).