II. 1. 1.1. Angefochten ist ein Abschreibungsentscheid der Beschwerdestelle SPG. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Trifft dies zu, hat es bei diesem Abschreibungsentscheid sein Bewenden. Hat die Vorinstanz zu Unrecht abgeschrieben, ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.