4. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers betreffen denselben Entscheid der Beschwerdestelle SPG. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen ist es vorliegend angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.264 und WBE.2024.265 zu vereinigen. -8-