2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da sie aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht diesem persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 202).