Damit erging kein materieller Entscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten situationsbedingten Leistungen sowie die Nachzahlung von Sozialhilfe. Zudem auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf den hypothetischen Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu 5/6. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurde ihr die Bezahlung zwar einstweilen erlassen, jedoch unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung. Entsprechend dem hypothetischen Verfahrensausgang wurden ihr zudem keine Parteikosten ersetzt.