2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe abgemeldet und der Gemeinderat die Einstellung der materiellen Unterstützung verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Damit erging kein materieller Entscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten situationsbedingten Leistungen sowie die Nachzahlung von Sozialhilfe.