Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: B._____). 3. Am 5. August 2024 überwies die Beschwerdestelle SPG aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. 4. Im Verfahren WBE.2024.264 nahm der Gemeinderat Q._____ mit Beschluss vom 17. September 2024 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Im Verfahren WBE.2024.265 verzichtete der Gemeinderat Q._____ mit Eingabe vom 24. September 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort.