5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2024.264 betreffend Sozialhilfe (Beschwerdeführerin: A._____) und das Verfahren WBE.2024.265 betreffend die Höhe der -6-