2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Nachzahlungen für situationsbedingte Leistungen in der Höhe von CHF 679.45 zu leisten. 3. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei auf CHF 2'013.20 festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.