3. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'450.00 (inkl. Auslagen) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt. C. 1. Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben A._____ und ihr Rechtsvertreter lic. iur. B._____ gegen den ihnen am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid der Beschwerdestelle SPG Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.