1. Dringlich: Mit superprovisorischer Verfügung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli umgehend existenzsichernde Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 1'292.10 für den Monat Juni und CHF 3'612.10 für den Monat Juli auszurichten. 2. Dringlich: Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens in den kommenden Monaten wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 3'975.45 abzüglich des monatlich schwankenden Einkommens auszurichten.