10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung von neuen Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK und den übrigen internationalen Verpflichtungen standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung - 24 - keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.