II/5.3.1 und die dort angeführte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis). Gemäss Bundesverwaltungs-ge- richt herrscht in der Türkei überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre und sind Wegweisungen in die Türkei auch für Angehörige der kurdischen Minderheit weiterhin möglich (Urteil des BVG E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 m.w.H.; vgl. dazu auch den Amtsbericht des SEM vom 26. März 2024 [MI1-act. 755 ff., den Beschwerdeführer 1 betreffend])