Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 f.) wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer 1, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner (früheren) Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein - 22 -