5.3.2. Grundsätzlich ist jeder Staat berechtigt, seine Strafbarkeitsgrenzen selbst zu definieren. Die Ausübung legaler und legitimer Strafgewalt durch die heimatlichen Behörden ist in aller Regel nicht härtefallbegründend. Eine drohende Strafverfolgung im Heimatland kann vielmehr lediglich dort einen persönlichen Härtefall begründen, wo dem Betroffenen ein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil entstünde.