D-1826/2020 vom 15. Januar 2024, Erw. 6.5.2.3; D-4764/2025 vom 24. Juli 2025, Erw. 6.2). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen bis in die jüngere Vergangenheit zwecks Vorführung mit Haftbefehl gesucht und letztmals auf den 25. April 2024 eine Verhandlung angesetzt wurde (vgl. Anhörungsberichte und Haftbefehle des zuständigen türkischen Strafgerichts vom 26. Dezember 2023, 28. November 2023, 16. November 2021 [MI1-act. 717 ff.]), erscheint eine künftige Verurteilung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen.