Wie das SEM in seinem Amtsbericht vom 26. März 2024 festhielt, droht dem Beschwerdeführer 1 deshalb in der Türkei maximal eine dreijährige Freiheitsstrafe, welche aber in der Regel in einer offenen Strafanstalt vollzogen werden könnte (MI1-act. 755 f.). Zudem führen lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass zu einer tatsächlichen Verurteilung oder einer Haftstrafe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVG] - 19 -