dessen regierungskritischen Äusserungen auf Twitter vom 22. April 2020, in welchen er auf den kurdischen Befreiungskampf verwies und die Türkei als faschistisch besetzt bezeichnete (MI1-act. 715 ff.). Wie das SEM in seinem Amtsbericht vom 26. März 2024 festhielt, droht dem Beschwerdeführer 1 deshalb in der Türkei maximal eine dreijährige Freiheitsstrafe, welche aber in der Regel in einer offenen Strafanstalt vollzogen werden könnte (MI1-act.