5.3. 5.3.1. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist vor rund fünf Jahren in der Türkei ein Strafverfahren wegen öffentlicher Demütigung der türkischen Nation bzw. des Staates der Republik Türkei und dessen Organe und Institutionen im Sinn von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs anhängig gemacht worden. Hintergrund des Verfahrens sind dessen regierungskritischen Äusserungen auf Twitter vom 22. April 2020, in welchen er auf den kurdischen Befreiungskampf verwies und die Türkei als faschistisch besetzt bezeichnete (MI1-act.