5.2. Wie bereits dargelegt wurde, sind grundsätzlich die härtefallbegründenden Umstände von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die vorstehende Prüfung eines nachehelichen Härtefalls miteinbezogen wurden. Konkret geht es damit vorliegend allein noch um die Prüfung der Familienverhältnisse, insbesondere zum Einschulungszeitpunkt der Kinder (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE), und deren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers 1.