5. 5.1. Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE i.V.m. Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren in der Türkei hängig ist, welches im dargelegten Sinne zwar nicht in Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt steht, jedoch gleichwohl einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art.