4.3.2.5. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. 4.4. Nach dem Ausgeführten bestehen weder nacheheliche Aufenthaltsansprüche aufgrund einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), noch liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 2 AIG vor. - 18 -