Wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten wurde, leitet sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 2 und 3 allein vom Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab, nachdem dieser sorge- und obhutsberechtigt ist und die Kindsmutter rechtskräftig des Landes verwiesen wurde, derzeit aber noch ihre Strafe in der Schweiz absitzt. Sodann befinden sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und wurden diese noch nicht oder erst vor kurzem eingeschult, weshalb es ihnen grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern in das gemeinsame Heimatland zu folgen (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.340 vom 7. November 2018, Erw. 3.3.3.3).