Seiner diesbezüglichen Situation ist damit bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalles grundsätzlich keine Rechnung zu tragen, kann jedoch nachfolgend bei der Prüfung eines allgemeinen persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE berücksichtigt werden.