Selbiges gilt auch für Umstände, die bereits vor der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft und der Bewilligung eines entsprechenden (abgeleiteten) Aufenthalts eingetreten sind bzw. nicht mit diesem in Zusammenhang stehen. Diesfalls ist lediglich die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. dazu GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, a.a.O., RZ 23.322 f. m.w.H.).