4.3.1.3. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen, weshalb erst nach der definitiven Trennung ausgeübte Gewalt grundsätzlich keinen nachehelichen Härtefall mehr zu begründen vermag (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.2). Selbiges gilt auch für Umstände, die bereits vor der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft und der Bewilligung eines entsprechenden (abgeleiteten) Aufenthalts eingetreten sind bzw. nicht mit diesem in Zusammenhang stehen.