Strafbefehlen zu insgesamt 210 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen verurteilt (MI1-act. 151 f, 297 ff., 397 ff., 482 ff., 571, 679 f., 694 f.) sowie wiederholt betrieben wurde (MI1-act. 560). Zudem mussten er und seine Familie zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 564 ff., 607 ff.) und sind vertiefte Deutschkenntnisse trotz mehrjährigem Aufenthalt nicht nachgewiesen (MI1-act. 553, 579, 634 ff., 749 f.).