4.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer 1 lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 22. Januar 2021 (MI1-act. 375 ff.) bis zur definitiven Trennung am 1. März 2023 (MI1- act. 708, act. 20) und damit weniger als drei Jahre mit seiner damaligen Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebte. Inwieweit zwischenzeitliche Trennungsphasen der (damaligen) Eheleute an die Dreijahresfrist anrechenbar sind, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.