Erfolgt die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Sodann kann es rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn eine Ehetrennung allein der Aufenthaltssicherung dient und ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem sich eine Wegweisung oder Landesverweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig abzeichnet (THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partner, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/