Weiter setzen nacheheliche Aufenthaltsrechte voraus, dass der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte bzw. die originär aufenthaltsberechtigte Ehegattin bei Auflösung der Ehegemeinschaft weiterhin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Erfolgt die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen.