, Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Die über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zusammenleben - 12 -