Ansonsten erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nacheheliches Anwesenheitsrecht bzw. ein nachehelicher Härtefall besteht, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung als dieselbe, wenngleich sich die Rechtsgrundlagen geändert haben. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei ausser den vorstehenden Änderungen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen sind.