In materieller Hinsicht hat die Neuregelung einerseits Neuerungen beim Aufenthaltsrecht infolge häuslicher Gewalt gebracht (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Andererseits steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft nun auch bei (ehemaligen) Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nicht mehr bloss im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. dazu aArt. 77 Abs. 1 VZAE in der bis Ende 2024 in Kraft stehenden Fassung). Vielmehr besteht neu auch bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG ein Verlängerungsanspruch, sofern die Verlängerungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AIG erfüllt sind.