Der Einspracheentscheid ist am 21. Juni 2024 ergangen. Gemäss der Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG auf alle (hängigen) Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. In materieller Hinsicht hat die Neuregelung einerseits Neuerungen beim Aufenthaltsrecht infolge häuslicher Gewalt gebracht (vgl. BBI 2023 2418 ff.).