4. 4.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer 1 – und davon abgeleitet auch dessen Kindern – gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. - 11 -