Da der Beschwerdeführer damit nicht mehr mit einer aufenthaltsberechtigten Person in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann er sich im heutigen Zeitpunkt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG berufen. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.