Die eheliche Gemeinschaft wurde nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien und der Vorinstanz (spätestens) am 1. März 2023 aufgelöst (MI1-act. 708, act. 20) und die Ehe ist seit dem 10. Dezember 2024 rechtskräftig geschieden (act. 118 ff., 129). Selbst wenn sich die früheren Eheleute zukünftig wieder annähern und eine neue Ehe eingehen sollten, ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahingefallen, zumal die inzwischen des Landes verwiesene frühere Ehefrau ihr eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat.