Der Beschwerdeführer 1 verfügte aufgrund seiner am 22. Januar 2021 geschlossenen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau ab dem 11. Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde (MI1-act. 382, 531). Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.