Seine Delinquenz liege teilweise länger zurück und bewege sich ansonsten im Bagatellbereich, ohne dass deshalb auf eine schlechte Integration geschlossen werden könne oder gar ein Widerrufsgrund anzunehmen sei. Auch die finanziellen Verhältnisse seien seit dem 11. April 2023 gefestigt und seine Schulden seien von seiner (früheren) Ehefrau verursacht, während er sich um einen Schuldenabbau bemühe und beruflich und sprachlich auch nach den vorinstanzlichen Feststellungen integriert sei.