Weiter lassen die Beschwerdeführenden ausführen, dass sich der Beschwerdeführer 1 zunächst aufgrund seines Asylverfahrens und danach aufgrund laufender Ausreisefristen bzw. seines Gesuchs um Vorbereitung der Ehe durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb ihm sein Aufenthalt seit seiner Einreise am 6. Mai 2017 anzurechnen und grundsätzlich als lange zu bezeichnen sei. Seine Delinquenz liege teilweise länger zurück und bewege sich ansonsten im Bagatellbereich, ohne dass deshalb auf eine schlechte Integration geschlossen werden könne oder gar ein Widerrufsgrund anzunehmen sei.