Die Vorinstanzen hätten keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und nacheheliche Aufenthaltsrechte nach Art. 77 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201; in Verbindung mit Art. 44 AIG) oder einen persönlichen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) in unzulässigerweise verneint, nachdem keinerlei Widerrufsgründe vorlägen, dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei bis zu drei Jahre Gefängnis sowie Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden und er danach als verurteilter Straftäter kurdischer Herkunft keine wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen habe.