II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass der türkische Beschwerdeführer 1 aus seiner (damaligen) Ehe mit einer inzwischen wegen Straffälligkeit des Landes verwiesenen Landsfrau weder eheliche noch nacheheliche Aufenthaltsansprüche ableiten könne, nachdem die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe und auch kein nachehelicher Härtefall ersichtlich sei.