Die Beschwerdeführenden beantragen mit Antrag 2 die (Weiter-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu verlängern bzw. ihnen eine solche zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.