Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2025 wurden die Parteien über den Beizug des Vollzugsauftrags der früheren Ehefrau des Beschwerde- -6- führers 1 informiert, gemäss welchem diese frühestens per 4. September 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden könne und als Vollzugsende der 19. August 2027 festgesetzt sei (act. 138 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: