In der Folge reichte das MIKA weitere Unterlagen nach, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2025 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 129 ff.). Mit Eingabe vom 18. März 2025 gaben die Beschwerdeführenden unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrags bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. März 2025 in einem Teilzeitpensum als Servicemitarbeiter arbeite und die dortige Stelle voraussichtlich per 1. April 2025 zu einem Vollzeitpensum aufstocken könne (act. 133 ff.). Auch diese Eingabe wurde der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht.