Er lebe nun zusammen mit den Kindern in der früheren Familienwohnung, während die Kindsmutter eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse. Weiter wurde unter Beilage verschiedener Belege auf laufende schulpsychologische Abklärungen und die Schuldentilgungsbemühungen des Beschwerdeführers 1 hingewiesen (act. 115 ff.). Der Bericht der KESD Baden vom 26. November 2024 und die Eingabe vom 17. Dezember 2024 wurden der Vorinstanz bzw. den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 127 f.).