Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an seinen Anträgen fest und teilte unter Beilage entsprechender Unterlagen mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 inzwischen rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführenden 2 und 3 nun unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern sowie die alleinige Obhut des Beschwerdeführers 1 gestellt worden seien. Er lebe nun zusammen mit den Kindern in der früheren Familienwohnung, während die Kindsmutter eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse.