87 ff.). Die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente und die dazu geführte Korrespondenz zwischen dem MIKA und den Einwohnerdiensten S._____ wurden der Vorinstanz bzw. den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 100 f.). Eine vom MIKA an die Adresse in S._____ versandte Anwesenheitsbestätigung wurde mangels Ermittelbarkeit des Empfängers retourniert und in der Folge über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 zugestellt, was den Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Instruk- -5-